Kosten

Allgemeines / RVG:

Auch die Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sowie des Vergütungsverzeichnisses nach RVG – welches die BRAGO zum 01.07.2004 ablöste – hat nichts daran geändert: die Beratungsleistung eines Rechtsanwaltes ist gebührenpflichtig.

„Es ist unzulässig, geringere Gebühren oder Auslagen zu fordern, als das RVG es vorsieht soweit dieses nichts anderes bestimmt.“ (BRAO, §. 49 b I. S. 1).

Sowohl die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) als auch das Gesetz zum Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb treffen hier glasklare Aussagen. Die einzige Ausnahme hiervon, die sowohl die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO, gültig für alle Angelegenheiten, die vor dem 01.07.2004 begründet wurden) als auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, gültig für alle Angelegenheiten, die am bzw. nach dem 01.07.2004 begründet wurden) machen, sind Tätigkeiten im gerichtlichen Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren. Weitere Ausnahmen bestehen nicht! An dieser Stelle nun genauer auf die Frage, welche Gebühren lt. RVG in Betracht kommen und wie der in den meisten zivilrechtlichen Fällen zu Grunde liegende Gegenstands-/Streitwert zu ermitteln ist, würde den Rahmen dieser Homepage bei weitem sprengen.

Durch das Kostenmodernisierungsgesetz gelten für Mandate ab dem 01.08.2013 die neuen Gebühren. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte.

Selbstverständlich sind wir  gerne bereit, diese und weitere Fragen im Rahmen der ersten Besprechung mit Ihnen zu klären.

 

Rechtsschutzversicherung: 

Selbstverständlich können Sie auch mit jeder Rechtsschutzversicherung zu uns kommen. Bei der Wahl ihres Anwaltes sind Sie frei und müssen sich nicht an die Empfehlungen Ihrer Rechtsschutzversicherung halten.

Daraus entstehen Ihnen keine Nachteile.

 

Honorarvereinbarung: 

Oftmals werden zwischen Anwalt und Mandant Honorarvereinbarungen geschlossen.
Dies bedeutet, dass von dem Vergütungsmodell des RVG abgewichen und die Arbeit des Anwalts nach Aufwand und / oder konkret zu erbringenden Arbeitsergebnissen honoriert wird.
Hintergrund getroffener Honorarvereinbarungen ist, dass es Rechtsfälle geben kann, in denen wegen des engen Gebührenrahmens des RVG eine Bearbeitung für den Rechtsanwalt schlicht nicht lohnt oder der jeweilige Rechtsanwalt wegen besonderer Spezialisierung schlicht nicht für den im RVG geregelten Gebührensatz zu arbeiten bereit ist.

Da – wie oben dargelegt – die Höhe der dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühr streitwertabhängig ist, kann es dazu führen, dass die geleistete Arbeit in keinem Verhältnis zum Ertrag steht.

Wird zum Beispiel ein Streitwert von 500,00 Euro zugrunde gelegt, ist die Höhe einer Rechtsanwaltsgebühr (1,3-Gebühr) gesetzlich bei 58,50 Euro netto taxiert. Sind dann ordnerweise Unterlagen zu sichten und darauf aufbauend Vertragsentwürfe zu fertigen, so liegt es auf der Hand, dass das Vergütungsmodell des RVG in diesem Fall nicht passen kann.

In diesem Kontext ist klarzustellen, dass Erfolgshonorare unzulässig sind.
Insbesondere in Strafsachen ist eine Gebührenvereinbarung z. B. als Pauschalhonorar aber auch als Stundensatzvergütung legitim und durchaus üblich.

 

Beratungshilfe: 

Die Beratungshilfe wird für außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes wie die bloße Beratung oder die Anfertigung von Schriftsätzen gewährt.
Die Voraussetzungen sind grundsätzlich die gleichen wie für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, allerdings wird die Beratungshilfe nur gewährt, wenn das einzusetzende Einkommen nicht höher als 15,00 Euro pro Tag ist.

  • Unterhaltsempfang und Gewährung
  • Lohnabrechnungen, Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid
  • Bescheide oder Aufzeichnungen über sonstige Einkünfte (Kapital, Vermietung, Kinder- und Wohngeld)
  • Abzüge (Steuern, Sozialversicherungen, sonstige notwendige Versicherungen, Werbungskosten)
  • Vermögen (Immobilien, Konten, Kraftfahrzeuge, Wertpapiere)
  • Wohnkosten (letzte Erhöhungserklärung der Miete, Mietvertrag, Kosten eines eigenen Grundstücks)
  • Schulden (Kredite etc.)
  • Besondere finanzielle Belastungen (z. B. Körperbehinderung o. ä.)

zum für den eigenen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht zu gehen und dort einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu beantragen. Selbstverständlich müssen Sie von den oben genannten Unterlagen nur solche vorlegen, die auch für Sie relevant sind.
Mit dem Beratungshilfeschein können Sie dann zum Rechtsanwalt gehen und sich beraten bzw. außergerichtlich vertreten lassen. Die Bezahlung erfolgt in Höhe von 15,00 Euro von Ihnen, weitere Gebühren (in allerdings deutlich geringerem als normalem Umfang) macht der Rechtsanwalt dann gegen die Staatskasse geltend.

 

Prozesskostenhilfe: 

Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Will jemand Klage erheben, muss er für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Lässt man sich zudem noch von einem Rechtsanwalt vertreten, so fallen auch für diesen Gebühren an. Auch für denjenigen, der sich gegen eine Klage wehren will, können Kosten entstehen. Die Prozesskostenhilfe (eine Form staatlichen Zuschusses) will denjenigen, die diese Kosten nicht aufbringen können, die Prozessführung ermöglichen. (Wol­len Sie sich außergerichtlich beraten oder vertreten lassen, kommt nicht Prozess­kostenhilfe, sondern Beratungshilfe in Betracht!)

Im Gesetz ist sehr klar formuliert, wer Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat:
„Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.“

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Was aber umfasst die Prozesskostenhilfe? Durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird die Partei von der Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten befreit. Soweit die Partei dazu in der Lage ist, muss sie sich allerdings an den Kosten des Prozesses beteiligen. Das Gericht ordnet dann an, welche Beträge oder welche monatlichen Raten sie an die Gerichtskasse zu zahlen hat.
Die Prozesskostenhilfe umfasst nicht die Anwaltskosten der Gegenpartei. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners erstatten.

Wie erhält man Prozesskostenhilfe?
Erforderlich ist ein Antrag. In dem Antrag muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dargestellt werden. Dabei sind die Beweismittel an­zugeben.
Dem Antrag muss außerdem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung muss ein bestimmter Vordruck benutzt werden, den man in der Geschäftsstelle eines jeden Gerichts kostenlos erhält. Aus dieser Erklärung ermittelt das Gericht das einzusetzende Einkommen des Antragstellers. Dies ergibt sich im Normalfall aus dem Nettoeinkommen abzgl. eines bestimmten Selbstbehalts, Werbungskosten, Wohnungsmiete, notwendiger Versicherungsprämien und dgl.. Auf Grund dieses er­mittelten Einkommens setzt das Gericht dann die Zahl und Höhe der Monatsraten fest, mit denen man sich an den Prozesskosten (Gerichtskosten und eigene Rechtsanwaltsgebühren) zu beteiligen hat. Übrigens: Es sind maximal 48 Monatsraten zu bezahlen.

 

Erfolgshonorar: 

Ab dem 1. Juli 2008 dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ihren Mandanten vereinbaren, ausschließlich beim Erfolg ein Honorar zu erhalten. Dies allerdings nur in bestimmten Ausnahmefällen, da die gesetzliche Regelung grundsätzlich am Verbot von Erfolgshonoraren festhält. Zulässig ist dies nur dann, wenn der Mandant aus wirtschaftlichen Gründen auf diese Möglichkeit angewiesen ist und sonst seinen Anspruch nicht durchsetzen könnte. Die Regelung zum Erfolgshonorar war aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden.

„Nicht jeder Verbraucher kann ohne weiteres mit seinem Anwalt ein Erfolgshonorar aushandeln „.
Dies sei nur in Ausnahmefällen möglich, und zwar dann, wenn sie nicht arm genug seien, um Prozesskostenhilfe zu beantragen, aber auch nicht reich genug, um den konkreten Prozess zu bestreiten. Klare zahlenmäßige Grenzen gäbe es dabei nicht. Ein Erfolgshonorar sei beispielsweise in Bauprozessen denkbar, bei denen es häufig um sehr hohe Streitwerte gehe. Weitere denkbare Fälle wären eine Erbschaft, Ansprüche aus Produkthaftung oder eine hohe Schmerzensgeldforderung.

Daher wird es für Mandanten und Anwälte wichtig sein, vorab für alle möglichen Prozessergebnisse eine entsprechende Vergütung zu vereinbaren.
Sofern Sie Fragen haben, sprechen Sie uns an.